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KG, 17.09.1997 - 24 W 7853/96 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag gegen Miteigentümer wegen notwendiger Sanierungsarbeiten innerhalb zulässiger Ausbaumaßnahmen an einer Wohnungseigentumsanlage; Ermächtigung zur Instandsetzung innerhalb der Ausbauarbeitung bei lediglicher Realisierung bereits ...
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
Erstattung von Zusatzaufwand bei Ausbau von Wohnungseigentum
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- jurpage.net (Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Berlin-Tiergarten - 70 II 72/92
- LG Berlin, 01.10.1996 - 85 T 400/94
- KG, 17.09.1997 - 24 W 7853/96
Papierfundstellen
- FGPrax 1998, 13
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 16.12.1952 - I ZR 29/52
Wertpapierbereinigung. Rückgriff
Auszug aus KG, 17.09.1997 - 24 W 7853/96
Derartige Zusatzkosten zählen zu den Aufwendungen im Sinne des § 670 BGB, die sich als notwendige Folge der Geschäftsführung ergeben (…vgl. Staudinger/Wittmann, BGB 13. Bearbeitung, § 670 Rdn. 5;… Palandt/Thomas, BGB 56. Aufl., § 670 Rdn.2; jeweils mit Hinweis auf BGHZ 8, 222). - KG, 29.03.1995 - 24 W 4812/94
Entscheidung über Auszahlung von Guthaben aus mehrheitlich beschlossenen …
Auszug aus KG, 17.09.1997 - 24 W 7853/96
Zum einen haben sich die Antragsgegner darauf nicht berufen, zum anderen ist durch den verfahrensfehlerfrei festgestellten zwischenzeitlichen Eigentümerwechsel der damalige Haftungsverband aufgelöst worden, so daß die Eigentümergesamtheit in ihrer Zusammensetzung bei Einleitung des vorliegenden gerichtlichen Verfahrens ohnehin nicht in Anspruch genommen werden kann (vgl. Senat NJW-RR 1995, 975 = ZMR 1995, 264 = WM 1995, 333 = WE 1995, 213 = KG Report 1995, 158 = FG Bracks 1995, 143). - KG, 21.05.1997 - 24 W 8575/96
Aufwendungsersatzanspruch des ausscheidenden WEG -Verwalters
Auszug aus KG, 17.09.1997 - 24 W 7853/96
Die Ansprüche auf die gesetzlichen Zinsen seit Verfahrenseinleitung ergeben sich aus §§ 256, 257 BGB, weil die Antragsteller insoweit Aufwendungen getätigt haben, für die sie vorschußberechtigt gewesen wären (vgl. den zur Veröffentlichung vorgesehenen Beschluß des Senats vom 21. Mai 1997 - 24 W 8575/96 -).